Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Wilke–Atelier Verein zur Kunstförderung e.V.“ in der Fassung vom 07.09.2009

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wilke-Atelier Verein zur Kunstförderung e.V.“ und hat seinen Sitz in Bremerhaven. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
Förderung der Kunst und der Künstler. Bewahrung des Gesamtbildes eines Bremerhavener Malers, der vielen Freude und sich als Chronist und liebenswertes Original um seine Heimatstadt verdient gemacht hat. Zur Bewahrung seines Andenkens gehört auch, sein Atelier Am Alten Vorhafen zu erhalten und so herzurichten, dass es vielfältig von Künstlern genutzt werden kann, um so das kulturelle Leben in Bremerhaven zu bereichern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Paul Ernst Wilke Gedächtnisausstellungen.
2. Zeitlich begrenzte Nutzung des Ateliers durch Künstler wie Maler, Bildhauer, Schriftsteller, Musiker, Kunsthandwerker, Fotografen, mit der Möglichkeit, deren Arbeiten anschließend der Öffentlichkeit vorzustellen.
3. Kleinere Ausstellungen von Künstlern und Kunsthandwerkern dieser Region.
4. Dokumentationen in Text und Bild über Künstler dieser Region in Vergangenheit und Gegenwart.

§ 3 Gewinnausschluss

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können jede volljährige Person und korporative Institutionen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und seine Zwecke zu fördern bereit sind. Der Eintritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied.

Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, brauchen jedoch keine Vereinsbeiträge zu zahlen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Beiträge an den Verein sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erfolgt, zu zahlen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes, das trotz Mahnung mit mehr als der Hälfte eines Jahresbeitrages im Rückstand ist oder den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart bzw. Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Der Kassenwart ist für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat die Kassenbücher zu führen und kann vom Vorstand bevollmächtigt werden, alle Geldgeschäfte zu erledigen.
5. Aufstellung von Richtlinien für die Verwaltung und den Betrieb des Paul Ernst Wilke-Hauses Am Alten Vorhafen.
6. Abschluss und Kündigung von Verträgen in Zusammenhang mit der Nutzung des Paul Ernst Wilke-Hauses.
7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
8. Erstellung eines Jahresberichtes.
9. Über die Sitzungen des Vorstandes, die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und darin die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen.

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restdauer. Die Mitglieder des Vorstandes können von einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden. Sie müssen alsdann durch sofortige Neuwahl ersetzt werden.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Abgegebenen Stimmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nur eine fremde Stimme vertreten.

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Zulässig ist auch – auf Antrag- eine Abstimmung dahingehend, dass dem bisherigen Vorstand das Vertrauen ausgesprochen wird und die Amtszeit um die Dauer einer Wahlperiode verlängert wird.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
3. Genehmigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung, des Jahresberichtes des Vorstandes, des Berichts über das Vereinsvermögen sowie die Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Drittel des Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, bei Satzungsänderung den genauen Wortlaut.

§ 16 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§ 18 Satzungsänderung

Diese Satzung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister gültig.

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.